Satzung

§1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen trendy.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist Herborn.

§2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2016.

§3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 8 AO.

(3) Der Vereinszweck wird u. A. durch gemeinnützige Kleidersammelprojekte verwirklicht, an dem sich Kindergärten, Kitas, Schulen und Vereine beteiligen können. Die Initiierung und Organisation der Kleidersammelprojekte erfolgt durch den Verein. Für die Durchführung der Sammlung (Abholung und Verwertung der Altkleider) kann sich der Verein Dritter bedienen, insbesondere der Brockensammlung der als gemeinnützig und mildtätig anerkannten v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Die hieraus vom Verein erzielten Erlöse werden vollumfänglich Kindern in Kindergärten, Kitas, Schulen und Vereinen sowie Projekten oder Einrichtungen für gesundheitlich oder sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche zugutekommen. Hierdurch wird auch dem Vereinszweck der Förderung des Umweltschutzes Rechnung getragen, indem Kinder durch die Kleidersammelprojekte an den Gedanken der Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte von Umwelt, Mülltrennung und Recycling dadurch herangeführt werden, dass bei ihnen ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, welchen Weg unsere Kleidung nimmt – von der Herstellung bis zur Wiederverwertung –, und dass auch gebrauchte Dinge einen Wert haben.

§4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das ausgeschiedene Mitglied nicht von ausstehenden Beitragszahlungen, wobei Ansprüche auf das Verbandsvermögen ausgeschlossen sind.

§9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch den den Vorstand festgesetzt.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrag stimmt die Mitgliederversammlung nur ab, wenn die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder für seine Aufnahme in die Tagesordnung stimmt. Ansonsten kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen, vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand bzw. der Versammlungsleiter einen Schriftführer.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.

(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(14) Die Stimmabgabe erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn 10 % der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und durch den Vorstand allen Mitgliedern zuzustellen ist. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind möglichst binnen eines Monats, spätestens aber auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzubringen.

§ 12 (Vorstand)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  BestimmungderVereinspolitik,
b)  Verwaltung des Vereinsvermögens,
c)  Kassen-undBuchführung,
d)  AufstellungdesEntwurfsfüreinenHaushaltsplan,
e)  FeststellungderJahresabschlussrechnung,
f)  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
g)  Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten (Abgabe von Statistiken, Steuererklärungen, Einholung von Erlaubnissen),
h)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungfür die Mitgliederversammlung,
i)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
j)  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
k)  EinberufungderMitgliederversammlung,
l)  Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Verfahren, das für Abstimmungen der Mitgliederversammlung gilt.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(5) Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei eine Enthaltung nicht als Stimmabgabe zählt. In einigen Fällen ist – wobei Eilbedürftigkeit nicht nachzuweisen ist – auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren per E-mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung möglich.

(9) Der Vorsitzende beruft den Vorstand von Zeit zu Zeit ein, wobei im Regelfall eine Zusammenkunft einmal pro Quartal einberufen wird. Weiterhin wird eine Vorstandssitzung auf Verlangen eines Verstandsmitgliedes einzuberufen.

(10) Das Amt jedes Vorstandsmitgliedes ist an seine Person gebunden und ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können Ersatz der ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten verlangen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten entstanden wären.

(11) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, hinsichtlich der Informationen, die sie erhalten, Stillschweigen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zu wahren.

(12) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(13) Die Vorstandsmitglieder gem. § 12 Abs. 2 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden unbeschadet ihrer Kompetenzen gem. § 12 Abs. 1 dieser Satzung wie folgt festgelegt:

a) 1. und 2. Vorsitzende/r

Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und etwaiger weiterer Gremien

b) Schatzmeister/in

Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

§ 13 (Kassenprüfung)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r sollte in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Aufgabe des/r Kassenprüfers/in ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Der/die Kassenprüfer/in ist zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

(5) Dem/r Kassenprüfer/in ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(6) Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis seiner/ihrer Prüfhandlungen und empfiehlt dieser ggf. in seinem/ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht des/der Kassenprüfers/in ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bethel mit Sitz in Bielefeld- Gadderbaum, eine unter der Stiftungsaufsicht der Ev. Kirche von Westfalen stehende rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 24. Februar 2016